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Wer einen Winterdienst oder eine Gartenpflege beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen – als Eigentümer, der selbst im Haus wohnt, und ebenso als Mieter über die Nebenkostenabrechnung. Voraussetzung sind die richtige Rechnung und die richtige Zahlungsart. Dieser Ratgeber erklärt, was zählt und was nicht.
Was § 35a EStG erlaubt
§ 35a Einkommensteuergesetz kennt zwei Töpfe, die nebeneinander genutzt werden können:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr. Dazu gehören Winterdienst, laufende Gartenpflege, Treppenhausreinigung und Hausmeisterleistungen.
- Handwerkerleistungen (Abs. 3): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr. Dazu gehören Renovierung, Reparaturen und die Neuanlage eines Gartens.
Der Betrag wird nicht vom Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld abgezogen. Wer 1.000 € Arbeitskosten für den Winterdienst bezahlt, zahlt also bis zu 200 € weniger Steuer.
Winterdienst – auch auf dem öffentlichen Gehweg
Schneeräumen und Streuen sind haushaltsnahe Dienstleistungen. Das gilt nicht nur für den eigenen Zugang, sondern auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück: Der Bundesfinanzhof hat das 2014 entschieden (Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12), die Finanzverwaltung wendet es seither an. Entscheidend ist, dass die Leistung dem Haushalt dient – und die Räumpflicht für den Gehweg liegt ja beim Anlieger. Welche Räumzeiten in Ihrer Gemeinde gelten, steht in der Übersicht der Räumpflicht in den Gemeinden.
Gartenpflege – Pflege ja, Neuanlage gesondert
Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung und Beetpflege zählen als haushaltsnahe Dienstleistung (Abs. 2). Wird ein Garten neu angelegt, gepflastert oder umgestaltet, ist das eine Handwerkerleistung (Abs. 3) – mit dem kleineren Höchstbetrag, aber zusätzlich nutzbar.
Nur Arbeitskosten, nur per Überweisung
- Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich Umsatzsteuer. Material wie Streusalz, Splitt oder Pflanzen zählt nicht.
- Die Rechnung muss die Arbeitskosten erkennbar ausweisen – als eigener Betrag oder als Anteil. Bitten Sie bei der Beauftragung darum.
- Bezahlt werden muss unbar auf das Konto des Dienstleisters (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung.
- Der Haushalt muss in der EU oder im EWR liegen.
Mieter und Wohnungseigentümer
Mieter können ihren Anteil an den Kosten absetzen, die der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung umlegt. Dafür muss der Anteil an begünstigten Leistungen erkennbar sein – entweder direkt in der Abrechnung oder über eine gesonderte Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung.
Wohnungseigentümer, die selbst in der Wohnung leben, nutzen die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft. Die Verwaltung weist die begünstigten Kosten dort aus oder stellt eine Bescheinigung aus; der Anteil folgt dem Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft.
Für Hausverwaltungen heißt das: Wer begünstigte Leistungen in der Abrechnung von vornherein getrennt ausweist, erspart sich jedes Frühjahr die Einzelanfragen nach Bescheinigungen. Das setzt Rechnungen voraus, die je Objekt und je Leistung aufgeschlüsselt sind.
Wer nicht nach § 35a absetzen kann
- Vermieter für die vermietete Wohnung: Dort sind die Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung – ein anderer, meist günstigerer Weg.
- Unternehmen und Selbstständige für betrieblich genutzte Flächen: Betriebsausgaben.
- Kosten, die bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt sind, dürfen nicht doppelt angesetzt werden.
Checkliste
- Leistung dient dem selbst genutzten Haushalt (Eigentümer) oder wird über die Nebenkosten umgelegt (Mieter)?
- Rechnung auf Ihren Namen bzw. Abrechnung oder Bescheinigung des Vermieters / der Verwaltung vorhanden?
- Arbeitskosten getrennt von Material ausgewiesen?
- Per Überweisung bezahlt?
- Höchstbeträge beachtet: 4.000 € (Dienstleistungen) und 1.200 € (Handwerker) Steuerermäßigung im Jahr?
Mehr zu den Leistungen: Winterdienst · Garten- & Landschaftspflege · Kosten und Umlagefähigkeit im Überblick
*Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung; maßgeblich sind das Einkommensteuergesetz und die Schreiben des Bundesfinanzministeriums in der jeweils gültigen Fassung.*
Passende Leistung
Winterdienst von ATRIONA Facility


