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- 01Drei Preismodelle, die selten nebeneinanderstehen
- 02Das Aufmaß entscheidet, bevor über Geld geredet wird
- 03Die Zahl, die niemand seriös verspricht: die Einsatzhäufigkeit
- 04Warum Winterdienst je Stunde teurer ist als Tagarbeit
- 05Streugut: In Karlsruhe entscheidet die Satzung, nicht der Preis
- 06Rufbereitschaft ist keine Telefonnummer
- 07Umlagefähig: § 2 Nr. 8 BetrKV — nicht Nr. 10
- 08Was Sie nicht umlegen können
- 09Der Punkt, den ein Vertrag nicht wegnimmt
- 10Checkliste vor der Unterschrift
- 11So arbeiten wir
Winterdienstangebote gehören zu den am schwersten vergleichbaren Angeboten im Gebäudemanagement. Das eine nennt einen Saisonpreis, das nächste einen Preis je Einsatz, das dritte beides plus eine Bereitschaftspauschale — und alle drei können für dasselbe Objekt korrekt kalkuliert sein. Vergleichbar werden sie erst, wenn klar ist, welche Größe der Anbieter eigentlich verkauft: Zeit, Risiko oder beides.
Drei Preismodelle, die selten nebeneinanderstehen
Reine Bereitschaft. Bezahlt wird, dass jemand die Wetterlage auswertet, die Tour plant und im Fall der Fälle ausrückt; der Einsatz wird gesondert abgerechnet. In einem milden Winter bleibt die Rechnung klein — dafür kennen Sie die Jahreskosten erst im April.
Abrechnung je Einsatz ohne Grundbetrag. Klingt fair und ist es selten. Ohne Grundbetrag hat niemand ein wirtschaftliches Interesse an einer Kapazität, die im Zweifel nicht gebraucht wird. Und Sie haben keine Zusage, dass Ihr Objekt in der Tour weit vorn steht, wenn es um fünf Uhr morgens eng wird.
Saisonpauschale. Ein Betrag für die gesamte Saison, unabhängig von der Zahl der Einsätze. Das Wetterrisiko liegt beim Auftragnehmer, Sie haben eine feste Zahl — die einzige Variante, die sich vor der Saison in einen Wirtschaftsplan schreiben lässt.
Die eigentliche Frage lautet also nicht "Was kostet es?", sondern "Wer soll das Wetterrisiko tragen?". Wer eine planbare Zahl braucht, kauft die Pauschale und bezahlt dafür einen Aufschlag. Wer ein hartes Jahr aushalten kann, fährt mit Bereitschaft plus Einsatz auf Dauer günstiger.
Das Aufmaß entscheidet, bevor über Geld geredet wird
Kalkuliert wird nicht nach Quadratmetern allein, sondern nach Arbeitszeit je Einsatz. Diese Größen bestimmen sie:
- Flächenart: Gehweg, Hauszugang, Tiefgaragenrampe, Stellplätze, Feuerwehrzufahrt. Eine Rampe braucht Handarbeit und darf nicht mit Salz behandelt werden, weil Tausalz zu Betonschäden und Korrosion an der Bewehrung führt.
- Maschineneinsatz oder Handräumung: Ein durchgehender Parkplatz ist schneller geräumt als drei verwinkelte Hauszugänge mit derselben Fläche.
- Wohin mit dem Schnee: Ohne Lagerfläche muss abgefahren werden — ein eigener Posten, der vor die Saison gehört, nicht in den ersten Einsatz.
- Anzahl der Objekte und ihre Reihenfolge: Fünf Adressen in einem Stadtteil sind eine Tour, fünf Adressen in fünf Gemeinden sind fünf Anfahrten.
- Zeitfenster: Je früher die Satzungsfrist, desto mehr Personal muss gleichzeitig unterwegs sein.
- Streugutlager am Objekt: Wer das Streugut vor Ort hat, verliert bei Blitzeis keine Anfahrt.
Die Zahl, die niemand seriös verspricht: die Einsatzhäufigkeit
Wie oft geräumt werden muss, ist der größte Unsicherheitsfaktor jeder Kalkulation — und die Region ist dabei alles andere als einheitlich. Der Oberrheingraben um Karlsruhe zählt zu den mildesten Gegenden Deutschlands; Schnee bleibt hier selten mehrere Tage liegen. Im Kraichgau und erst recht in den Höhenlagen des Nordschwarzwalds bringt dieselbe Wetterlage eine andere Temperatur und damit eine andere Zahl an Einsätzen.
Nachlesen lässt sich das: Der Deutsche Wetterdienst zählt einen Schneedeckentag als Tag mit einer Schneehöhe über 0 cm, gemessen morgens um 7:30 Uhr. Die Stadt Karlsruhe veröffentlicht in ihrem Transparenzportal die Tagesreihen der DWD-Stationen Rheinstetten (04177) und Karlsruhe (02522) einschließlich der Schneehöhen — die Datengrundlage, mit der sich ein Saisonpreis im Nachhinein prüfen lässt.
Praktische Folge: Ein Angebot, das eine feste Zahl an Einsätzen garantiert, sollte misstrauisch machen. Seriös ist die Pauschale, die das Risiko bewusst übernimmt, oder die Bereitschaft mit nachvollziehbarer Einsatzabrechnung.
Warum Winterdienst je Stunde teurer ist als Tagarbeit
Geräumt wird vor Beginn des Berufsverkehrs, also nachts und am frühen Morgen, an Sonn- und Feiertagen genauso wie werktags. Das schlägt direkt auf den Stundensatz durch.
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 € brutto und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € (Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025). Für Reinigungsleistungen im selben Vertrag gilt zusätzlich der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn des Gebäudereiniger-Handwerks, seit dem 1. Januar 2026 15,00 € in Lohngruppe 1 und 18,40 € in Lohngruppe 6.
Darauf kommen die Zuschläge für genau die Zeiten, in denen Winterdienst stattfindet. § 3b EStG zieht die Grenze der Steuerfreiheit bei 25 % für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, bei 40 % von 0 bis 4 Uhr, wenn vor Mitternacht begonnen wurde, bei 50 % für Sonntagsarbeit und bei 125 % an gesetzlichen Feiertagen. Dazu Fahrzeug, Anbaugeräte, Streugut, Versicherung und vorgehaltene Vertretung. Ein Angebot, das sich davon deutlich nach unten absetzt, hat entweder weniger Einsätze unterstellt oder rechnet nicht mit diesen Stunden.
Streugut: In Karlsruhe entscheidet die Satzung, nicht der Preis
In Karlsruhe sind Salz und salzhaltige Mittel auf Gehwegen verboten; erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Asche. Das ist keine Empfehlung, sondern Satzungsrecht — und es hat Folgen für die Kalkulation: Abstumpfende Mittel wirken nur, solange sie oben liegen. Nach Schneefall muss nachgestreut werden, wo Salz einmal gereicht hätte. Und im Frühjahr muss der Splitt wieder aufgenommen und entsorgt werden. Diese Kehrleistung gehört ins Angebot, sonst steht sie im März als Nachtrag darin.
Die Karlsruher Zeiten — werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr, Pflichtende 21:00 Uhr, Gehwege auf drei Viertel der Breite und höchstens 3 Meter — gelten ausschließlich in Karlsruhe. In Baden-Württemberg ist nach § 41 Straßengesetz zunächst die Gemeinde räum- und streupflichtig und überträgt die Pflicht per Satzung auf die Anlieger; jede Gemeinde tut das mit eigenen Fristen. Pforzheim verlangt werktags bereits bis 6:30 Uhr. Alle Karlsruher Details stehen im Ratgeber zur Räum- und Streupflicht in Karlsruhe, die Pforzheimer Praxis auf unserer Seite zum Streudienst in Pforzheim.
Rufbereitschaft ist keine Telefonnummer
Bereitschaft heißt nicht, dass jemand erreichbar ist, sondern dass jemand entscheidet: Wer wertet nachts um zwei die Prognose aus, ab welchem Schwellenwert wird ausgerückt, und wer entscheidet über den zweiten Durchgang bei anhaltendem Schneefall? Ein Vertrag, der diese Fragen nicht beantwortet, verkauft ein Gefühl, keine Leistung. Eine einmalige Räumung am Morgen erfüllt die Pflicht nicht, wenn es tagsüber weiterschneit.
Umlagefähig: § 2 Nr. 8 BetrKV — nicht Nr. 10
Ein verbreiteter Irrtum in Abrechnungen: Winterdienst steht nicht unter der Gartenpflege. Die Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung gehören nach § 2 Nr. 8 BetrKV zu den Kosten der Straßenreinigung und sind damit Betriebskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV regelt die Gartenpflege — wer dort bucht, gibt der Abrechnung eine Angriffsfläche, die sie nicht braucht.
Umlagefähig sind danach die Vergütung des beauftragten Dienstes, die Beschaffung von Streugut, Lohn- und Anfahrtskosten sowie die Pflege der eingesetzten Geräte. Auch ein saisonaler Fixbetrag für die Bereitschaft ist umlagefähig, selbst wenn kein Schnee fiel — er wird für das Vorhalten der Leistung gezahlt, nicht für einzelne Einsätze. Voraussetzung bleibt in jedem Fall, dass die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart ist und es sich um laufende Kosten handelt (§ 1 Abs. 1 BetrKV).
Was Sie nicht umlegen können
- Die Anschaffung von Räumgeräten. Sie gilt als Investition des Eigentümers, nicht als laufende Betriebskosten.
- Reparaturen an der Bausubstanz, etwa ein Rampenbelag, der nach Jahren Tausalz saniert werden muss.
- Kosten, die das Wirtschaftlichkeitsgebot sprengen. Umgelegt werden darf nur, was ein vernünftiger Eigentümer auch für eigene Rechnung ausgeben würde. In einer sehr schneearmen Lage kann eine üppig dimensionierte Bereitschaft angreifbar werden — ein Argument dafür, den Umfang an das Objekt anzupassen statt ein Standardpaket zu kaufen.
Der Punkt, den ein Vertrag nicht wegnimmt
Die Räum- und Streupflicht lässt sich übertragen. Deliktisch verengt sich die Pflicht des Eigentümers dann auf Auswahl und Überwachung — er muss einen geeigneten Dienstleister aussuchen und stichprobenhaft kontrollieren, auch unangekündigt und zu wechselnden Zeiten.
Im Mietverhältnis gilt das ausdrücklich nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, seinem Mieter für einen Glätteunfall auf dem Gemeinschaftsgrundstück haftet — auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft einen Winterdienst beauftragt hatte, der an diesem Tag nicht tätig wurde. Der beauftragte Dienstleister ist Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB); sein Versäumnis wird dem Vermieter zugerechnet.
Der Vertrag nimmt Ihnen also die Arbeit ab, nicht die Verantwortung. Was bleibt, ist die Frage, ob Sie belegen können, dass geräumt wurde. Deshalb gehört zu jedem Einsatz ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit, geräumter Fläche und Streumittel — und auch zu jeder Kontrollfahrt, bei der nichts zu tun war. Gerade dieser Eintrag ist im Streitfall der wertvolle.
Checkliste vor der Unterschrift
- Preismodell benannt — Bereitschaft, Einsatz, Pauschale oder Kombination?
- Objektliste mit Aufmaß je Fläche: Gehweg, Zugang, Rampe, Stellplätze getrennt?
- Zeitfenster und Räumbreite nach der Satzung meiner Gemeinde, nicht nach einer Standardzeit?
- Auslösekriterium für den Einsatz und Regelung für Wiederholungseinsätze bei anhaltendem Schneefall?
- Ist geregelt, wer nachts entscheidet, ob ausgerückt wird?
- Streumittel je Fläche benannt — inklusive Salzverbot, wo es gilt, und Frühjahrskehrung des Splitts?
- Wohin kommt der Schnee, wenn keine Lagerfläche da ist?
- Protokoll je Einsatz und je Kontrollfahrt, in einer Form, die ich weitergeben kann?
- Vertretung bei Krankheit und Fahrzeugausfall geregelt?
- Saisonzeitraum mit Anfangs- und Enddatum — und was gilt für Schnee außerhalb dieses Fensters?
- Winterdienst getrennt von anderen Leistungen ausgewiesen, damit die Umlage nach § 2 Nr. 8 BetrKV sauber bleibt?
- Abrechnung je Liegenschaft statt als Sammelposten über mehrere Gemeinden?
So arbeiten wir
Wir sehen uns das Objekt vor der Saison kostenlos an, nehmen Flächen, Zugänge und Schneelagerflächen auf und tragen die Satzungsfassung der jeweiligen Gemeinde in den Vertrag ein. Danach steht ein Festpreis. Jeder Einsatz und jede Kontrollfahrt wird mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel protokolliert, auf Wunsch digital im Kundenportal. Unsere Betriebshaftpflicht deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis 5 Millionen Euro einschließlich Tätigkeitsschäden.
Mehr zum Leistungsumfang auf der Seite zum Winterdienst und speziell für Hausverwaltungen. Beauftragen Sie im Herbst — mit dem ersten Schnee sind die Touren voll. Angebot anfordern.
*Stand: September 2026. Maßgeblich ist die jeweils gültige Satzung Ihrer Gemeinde. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.*
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