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Die häufigste Fehlannahme beim Winterdienst lautet: "Bis sieben Uhr muss geräumt sein." Das stimmt in manchen Gemeinden, in anderen ist es eine halbe Stunde zu spät und in wieder anderen eine halbe Stunde zu früh. Räumzeiten sind kein Bundesrecht.
Wie die Pflicht überhaupt entsteht
In Baden-Württemberg ist nach § 41 Straßengesetz zunächst die Gemeinde reinigungs-, räum- und streupflichtig. Sie kann diese Pflicht per Satzung auf die Straßenanlieger übertragen – und genau dort, in der örtlichen Satzung, stehen die Uhrzeiten, die Breiten und die Regeln zum Streugut. Auch ein Streusalzverbot gilt nur, soweit die jeweilige Satzung es anordnet. In Hessen läuft es über § 10 Hessisches Straßengesetz, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass je nach Satzungsfassung die Reinigungspflicht übertragen sein kann, die Winterdienstpflicht aber nicht.
Wie stark die Unterschiede ausfallen
Ein paar Beispiele aus unserem Einsatzgebiet, jeweils nach der Satzung der Gemeinde:
- Pforzheim verlangt werktags bereits bis 6:30 Uhr geräumte Wege – die früheste Frist der Region.
- Karlsruhe setzt werktags 7:30 Uhr, sonn- und feiertags 9:00 Uhr, Pflichtende 21:00 Uhr, Gehwege auf drei Viertel der Breite und höchstens 3 Meter. Streusalz ist hier ohne jede Ausnahme verboten; gestreut wird mit Splitt, Sand oder Asche.
- Mannheim endet schon um 20:00 Uhr, Frankfurt erst um 22:00 Uhr – und dort gilt die Pflicht an Sonn- und Feiertagen zur selben Zeit wie werktags.
- Die Mindestbreiten reichen von 0,70 Metern beim Räumen in Freiburg bis zu 3 Metern in Karlsruher Fußgängerzonen. Manche Satzungen nennen gar keine Zahl.
- Asche ist in Bruchsal ausdrücklich erlaubt und in Frankfurt ausdrücklich verboten.
Wer mehrere Objekte in verschiedenen Gemeinden verwaltet, verwaltet also mehrere Regelwerke. Das ist der eigentliche Grund, warum Winterdienst ausgelagert wird.
Was gute Ausführung bedeutet
Geräumt wird vor Beginn der Verkehrszeiten und bei anhaltendem Schneefall erneut – einmal am Morgen erfüllt die Pflicht nicht. Zur Rufbereitschaft gehört, dass jemand nachts den Wetterbericht auswertet und entscheidet, nicht nur, dass jemand erreichbar ist. Streugut lagern wir am Objekt, damit die Anfahrt bei Blitzeis keine Rolle spielt. An Tiefgaragenrampen arbeiten wir grundsätzlich ohne Salz, weil Tausalz dort zu Betonschäden und Korrosion an der Bewehrung führt.
Der Punkt, an dem es teuer wird
Die Räum- und Streupflicht lässt sich vertraglich übertragen. Die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt jedoch beim Eigentümer – er muss also einen geeigneten Dienstleister aussuchen und im Blick behalten, dass der seine Arbeit tut. Beides erfüllt am einfachsten, wer ein Protokoll bekommt: Datum, Uhrzeit, geräumte Fläche, Streumittel. Auch Kontrollfahrten ohne Räumbedarf werden dokumentiert; im Streitfall ist gerade das der wichtige Eintrag. Nach einem Sturz wird nämlich nicht gefragt, ob geräumt wurde, sondern ob Sie es beweisen können.
Unsere Betriebshaftpflicht deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis 5 Millionen Euro – genau dieser Fall ist damit gemeint. Zum Saisonende erhalten Sie eine Übersicht aller Einsätze je Objekt, die Sie der Eigentümerversammlung vorlegen können.
*Stand: September 2026. Maßgeblich ist immer die jeweils gültige Satzung Ihrer Gemeinde.*
Mehr zu unserer Winterdienst erfahren Sie auf der Leistungsseite – oder fordern Sie direkt ein kostenloses Angebot an.
Passende Leistung
Winterdienst von ATRIONA Facility


