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Sobald Schnee und Eis kommen, wird die Räum- und Streupflicht zum Thema – und im Schadensfall schnell zur Haftungsfrage. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich trägt der Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege entlang seines Grundstücks. Diese Pflicht kann per Mietvertrag oder Hausordnung auf Mieter übertragen werden; bei verwalteten Objekten übernimmt sie häufig die Hausverwaltung oder ein beauftragter Dienstleister.
Wann und wie muss geräumt werden?
In Baden-Württemberg ist nach § 41 Straßengesetz zunächst die Gemeinde räum- und streupflichtig; sie kann die Pflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen. Die genauen Zeiten, Breiten und Streugutregeln stehen deshalb nicht im Gesetz, sondern in der Satzung Ihrer Gemeinde — und unterscheiden sich von Ort zu Ort erheblich. In Karlsruhe gilt: werktags bis 7:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut – die Pflicht endet um 21 Uhr. Fällt weiter Schnee, muss erneut geräumt werden. Geräumt werden Gehwege auf drei Viertel der Breite (höchstens 3 Meter); Streusalz ist in Karlsruhe auf Gehwegen verboten. Alle Details im Ratgeber zur Räum- und Streupflicht in Karlsruhe.
Haftung bei Glätteunfällen
Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt und jemand stürzt, haftet für die Folgen – von Behandlungskosten über Verdienstausfall bis zum Schmerzensgeld. Entscheidend ist im Prozess selten die Frage, ob geräumt wurde, sondern ob es sich beweisen lässt. Deshalb gehört zu jedem Einsatz ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit, geräumter Fläche und Streumittel – und auch zu jeder Kontrollfahrt, bei der nichts zu tun war.
Die Pflicht abgeben heißt nicht: die Haftung abgeben
Hier liegt das teuerste Missverständnis. Man muss unterscheiden:
Deliktisch, also gegenüber jedem beliebigen Passanten, verengt sich die Pflicht des Eigentümers nach Übertragung auf einen Dienstleister zu einer Auswahl- und Überwachungspflicht: Er muss einen geeigneten Betrieb aussuchen und stichprobenhaft kontrollieren, auch unangekündigt und zu wechselnden Zeiten. Voraussetzung ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart ist.
Im Mietverhältnis gilt das ausdrücklich nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet seinem Mieter für einen Sturz bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück – auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft einen Winterdienst beauftragt hatte, der an diesem Tag nicht ausrückte. Der Dienstleister ist Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sein Versäumnis wird dem Vermieter zugerechnet. Eine Klausel, nach der der Winterdienst "Sache des Mieters" ist, ihn aber tatsächlich eine Firma erledigt, entlastet den Vermieter nicht; nur eine wirksame und vollständige Übertragung auf den Mieter tut das.
Was das praktisch bedeutet
- Für Eigentümer: Den Dienstleister nicht nur beauftragen, sondern ein Einsatzprotokoll verlangen und aufbewahren. Das erfüllt die Überwachungspflicht mit dem geringsten Aufwand.
- Für Hausverwaltungen: Je Liegenschaft dokumentieren, nicht als Sammelposten. Nur so lässt sich im Einzelfall belegen, was an genau dieser Adresse geschah.
- Für Mieter: Steht die Räumpflicht im Mietvertrag, gilt sie auch bei Urlaub und Krankheit – dann braucht es eine Vertretung, die benannt ist.
- Für alle: Der eigene Haftpflichtversicherer will im Schadensfall Unterlagen sehen, keine Erinnerungen.
Pflicht abgeben – aber richtig
Wir übernehmen Räumen und Streuen nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde, halten Rufbereitschaft und protokollieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel – auf Wunsch digital im Kundenportal, in einer Form, die Sie unverändert an Beirat oder Versicherer weitergeben können. Unsere Betriebshaftpflicht deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis 5 Millionen Euro einschließlich Tätigkeitsschäden.
Wie ein Saisonvertrag kalkuliert wird und was darin stehen muss, steht im Ratgeber Winterdienst: Was ein Saisonvertrag kostet. Mehr zum Leistungsumfang auf der Seite zum Winterdienst, oder direkt ein Angebot anfordern.
*Stand: September 2026. Maßgeblich ist die jeweils gültige Satzung Ihrer Gemeinde. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.*


