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Außenanlagen werden nicht durch mehr Termine gepflegt, sondern durch die richtigen. Zwei davon sind gesetzlich festgelegt, und wer sie verpasst, hat entweder eine Ordnungswidrigkeit am Hals oder ein Haftungsproblem.
Die wichtigste Frist: 1. März bis 30. September
§ 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es in diesem Zeitraum, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs des laufenden Jahres entfernt wird. Der starke Rückschnitt gehört also ins Winterhalbjahr – und die Ordnungswidrigkeit landet beim Grundstückseigentümer, nicht bei der Firma mit der Heckenschere. Vor jedem stärkeren Schnitt kontrollieren wir die Gehölze zusätzlich auf besetzte Nester; ist eines belegt, wird der Termin verschoben und das im Protokoll vermerkt.
Das Jahr in Abschnitten
Februar bis Februar: Zeitfenster für Rückschnitt, Auslichten und Rodungen. Was hier nicht gemacht wird, wartet ein Jahr. März und April: Vertikutieren, Düngen, Nachsaat, erster Schnitt. Beete räumen, Stauden teilen. Mai bis Juli: Wachstumsphase, gemäht wird nach Wuchs, meist wöchentlich. Formschnitt an Hecken, Bewässerung in Trockenphasen. August und September: Mähintervalle werden länger, Beetpflege und Rückschnitt verblühter Stauden. Oktober bis Dezember: Laub, und zwar so oft, wie es fällt – nicht nach Kalender. Dazu Rückschnitt, sobald die Frist es wieder zulässt, und Vorbereitung der Flächen auf den Winterdienst.
Wo Pflege zur Verkehrssicherung wird
Drei Punkte sind keine Frage der Optik:
- Nasses Laub auf Treppen und Zuwegen ist ein Sturzrisiko. Kommt es zum Unfall, wird geprüft, wann zuletzt geräumt wurde. Ohne Protokoll steht Aussage gegen Aussage.
- Überhängende Äste über Gehweg und Fahrbahn sind zurückzuschneiden; die Anliegerpflicht dafür liegt beim Grundstückseigentümer.
- Totholz und lose Äste gehören in die regelmäßige Sichtkontrolle. Herabfallende Äste sind ein klassischer Fall der Verkehrssicherungspflicht.
Was Sie umlegen dürfen – und was nicht
Die Kosten der Gartenpflege gehören nach § 2 Nr. 10 BetrKV zu den Betriebskosten und sind auf Mieter umlegbar, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu zählt die laufende Pflege der Grünflächen: Mähen, Schnitt, Beetpflege, Laubentfernung und die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Nicht umlagefähig ist dagegen, was eine Neuanlage oder Umgestaltung ist – ein neu angelegter Weg, eine erstmals gepflanzte Hecke, der Austausch eines Zauns. Die Grenze läuft zwischen Erhalten und Verändern, und sie gehört auf die Rechnung, nicht in die Diskussion nach der Abrechnung. Der Winterdienst wird übrigens nicht hier gebucht, sondern unter § 2 Nr. 8 BetrKV (Straßenreinigung) – eine Verwechslung, die Abrechnungen unnötig angreifbar macht.
Die drei häufigsten Fehler im Pflegevertrag
- 1.Termine statt Zustände. "Zwölf Mähgänge pro Jahr" ist im Mai zu wenig und im August zu viel. Besser ist eine Schnitthöhe mit Mähintervall nach Wuchs.
- 2.Laub nach Kalender. Laub fällt nicht nach Plan. Für Treppen und Zuwege gehört ein anlassbezogener Einsatz in den Vertrag, weil hier die Verkehrssicherung hängt.
- 3.Kein Wort zum Grünschnitt. Wer die Entsorgung nicht regelt, findet sie im Frühjahr hinter der Garage.
Was Sie von uns bekommen
Zu Saisonbeginn einen Pflegeplan mit Terminen, am Ende die Übersicht, was davon wann ausgeführt wurde. Jeder Pflegegang wird mit Datum, Uhrzeit und Arbeit protokolliert, auf Wunsch digital im Kundenportal. Schnittzeitpunkte dokumentieren wir mit, damit im Zweifel belegbar ist, dass innerhalb der Fristen gearbeitet wurde. Grünschnitt wird abgefahren und nachweislich entsorgt – er bleibt nicht als Haufen hinter der Garage zurück.
Mehr zu unserer Garten- & Landschaftspflege erfahren Sie auf der Leistungsseite – oder fordern Sie direkt ein kostenloses Angebot an.
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